| Auftrittsvereinbarungen sollen so früh wie möglich getroffen werden, um eine ordnungsgemäße Organisation des Auftritts sicher zu stellen. Informationen über den genauen Veranstaltungsort, Treffpunkt o.ä. stellt der Auftraggeber spätestens eine Woche vor der Veranstaltung zur Verfügung, bei
kurzfristigen Buchungen mit Zurücksendung des Vertrages.
Auftrittsvereinbarungen werden schriftlich getroffen, das Vertragsformular liefert der Dudelsackpfeifer per Fax oder e-mail.
Die Gage wird fest vereinbart. Reisekosten einschließlich eventuell erforderlicher Übernachtungskosten trägt der Auftraggeber zusätzlich zur Gage.
Die Zahlung der Gage erfolgt im Nachhinein per Überweisung binnen 14 Tagen nach Rechnungstellung durch den Dudelsackpfeifer. Bei mündlicher Buchung
erfolgt die Zahlung bei Eintreffen des Dudelsackpfeifers vor Beginn des Auftritts
Der Auftraggeber übernimmt alle eventuell anfallenden GEMA-Gebühren und sorgt auf eigene Kosten für die eventuell zur Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen.
Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für die Sicherheit des Dudelsackpfeifers und der in die Veranstaltung eingebrachten Kleidung, Hilfsmittel und Instrumente während des Aufenthaltes des Dudelsackpfeifers vor Ort.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Dudelsackpfeifer ein Catering in angemessenem Umfang zu stellen. (Näheres wird vertraglich festgelegt.)
Die Zahlung der vereinbarten Gage und Reisekosten ist unabhängig von dem Erfolg des Dudelsackpfeifers in seiner Darbietung beim Publikum.
Entfällt die Auftrittsfähigkeit des Dudelsackpfeifers, z.B. durch Unfall oder Krankheit, so ist dies dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. In diesem Falle besteht seitens des Dudelsackpfeifers
keine Auftrittsverpflichtung und kein Anspruch auf Gage oder Stornokosten.
Wird der Auftritt vom Auftraggeber innerhalb einer Woche vor dem vereinbarten Termin abgesagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der dem Dudelsackpfeifer entstehenden Stornokosten, mindestens jedoch 50% der Summe aus Gage und Reisekosten.
Stellt sich erst beim Eintreffen des Dudelsackpfeifers heraus, daß der Auftritt aus Gründen die der Dudelsackpfeifer nicht zu verantworten hat (zum
Beispiel Anordnungen von Behörden oder Platzbetreibern, Ausfall der Veranstaltung etc.) ein Auftritt unmöglich ist so gilt die Leistung als erbracht. In diesem Falle verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der vollen vereinbarten Reisekosten und der vollen vereinbarten Gage.
Wartezeit: Kann der erste Auftritt von Seiten des Veranstalters nicht binnen 30 Minuten nach dem angesetzten Auftrittsbeginn oder der zweite Auftritt nicht binnen 60 Minuten nach Beginn des ersten Auftrittes
begonnen werden, so gilt die vereinbarte Leistung als erbracht. In beiden Fällen verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der vollen vereinbarten Reisekosten und der vollen vereinbarten Gage. (Sieht die Vereinbarung eine andere Verteilung von Auftritten über die Dauer der Veranstaltung vor, so wird in der Engagementsvereinbarung eine dieser Regelung gleichkommende Ersatzregelung getroffen.)
Institutionelle Auftraggeber (Firmen, Vereine etc.): Weigert sich der Auftraggeber das
Honorar zu begleichen, so geht die Zahlungsverpflichtung auf den Unterzeichneten des Auftraggebers über.
Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung von Gage und/oder Fahrtkosten in Verzug, so steht es dem Dudelsackpfeifer frei, das kaufmännische und gerichtliche Mahnverfahren durch einen externen DIenstleister durchführen zu lassen. Die Kosten des Mahnverfahrens trägt der Veranstalter.
Sollte eine Bestimmung oder Bedingung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden so
wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich die unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen am nächsten kommt. |